Allgemeine Geschäftsbedingungen



AGB für Händler


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Händler
Stand: Mai 2011
 
I. Präambel
Die paybox Bank AG betreibt auf der Grundlage einer gemäß Zahlungsdienste- gesetz erteilten Konzession ein System, durch das bargeldlose Zahlungen mittels mobilem Endgerät zwischen dem Endkunden einerseits und stationären Einzelhändlern, mobilen Dienstleistern oder Händlern, die ihre Waren oder sonstigen Dienstleistungen über Internet oder m-commerce Services anbieten, (alle gemeinsam nachfolgend "Händler" genannt) andererseits einfach und sicher durchgeführt werden können (kurz "paybox" genannt). Die paybox Bank AG benutzt (i) existierende Zahlungsverfahren, wie z.B. das Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung und hat dieses Verfahren mit einer gleichzeitigen Bestätigungsfunktion mittels mobilem Endgerät kombiniert und wird (ii) zukünftig verfügbare Zahlungsverfahren, die sich die paybox Bank AG vorbehält, auch im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, sofern technisch und rechtlich möglich, einsetzen. Zuständige Aufsichtsbehörde für die paybox Bank AG ist die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA), www.fma.gv.at.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses ist jede weitere Kommunikation zwischen dem Händler und der paybox Bank AG in deutscher Sprache zuführen.

Während der Dauer des Vertragsverhältnisses ist die Kommunikation zwischen dem Händler und der paybox Bank AG schriftlich am Postweg, über die unter der Telefonnummer 01/427 27 9333 erreichbare paybox Service Nummer, Telefax (Telefaxnummer 01/427 27 9320) oder per E-Mail, mailto:busi-ness@payboxbank.at zu führen. Weitere allgemeine Informationen über die paybox Bank AG und paybox finden sich auf der Website www.paybox.at, persönliche Informationen kann jeder Händler für sich im Händlerbereich unter www.paybox.at/partner/merchant_extranet abrufen.

Die Informationen gemäß § 31 ZaDiG sind ebenfalls unter www.paybox.at/partner abrufbar.

Der Händler kann jederzeit während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

II. Das M-Payment-System
Durch einen Vertrag zwischen der paybox Bank AG und dem Händler wird dem Händler ein interoperables, mobiles Zahlungssystem zur Verfügung gestellt, das es ihm durch eine einmalige Anbindung an dieses Zahlungssystem ermöglicht, seinen Endkunden (im weiteren kurz "Kunde" genannt) die Bezahlung über das von der paybox Bank AG betriebene System für mobile bargeldlose Zahlungs- varianten anzubieten (nachfolgend M-Payment-System genannt). Dies ist derzeit die Bezahlung über das Einzugsermächtigungsverfahren (paybox-EZE). Das M-Payment-System ist ein offenes System, das eine Teilnahme auch von Anbietern weiterer bargeldloser Zahlungsmethoden ermöglicht. Die paybox Bank AG kann diesen Teilnehmerkreis jederzeit erweitern oder einschränken. Für einen solchen Vertrag zwischen dem Händler und der paybox Bank AG gelten die nachfolgen- den allgemeinen Händlerbedingungen. Abweichende Bestimmungen gelten nur dann, wenn die paybox Bank AG diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

III. Mobiles Bezahlen
1. Allgemeines
Bei Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Händlers durch den Kunden kommt ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen Händler und Kunden zustande. Der Händler erweitert die Zahlungsmöglichkeiten seiner Kunden, durch die Anbindung an das M-Payment-System der paybox Bank AG, um die mobile Zahlungsvariante paybox-EZE (Bezahlung über Einzugsermächtigungs- verfahren). Die paybox Bank AG behält sich vor, ein Transaktionslimit für diese Zahlungsvarianten für den Kunden festzulegen oder aus Gründen des Risikomanagements andere Einschränkungen vorzunehmen. Die über diese Zahlungsvariante in Rechnung gestellten Beträge werden dem Kunden gegenüber brutto ausgewiesen. Eine allfällige Rechnungslegung im Sinne des UStG hat durch den Händler zu erfolgen; Ausgenommen bei Rechnungslegung im Rahmen der Nutzung des business paybox Services: Hier erfolgt die Rechnungslegung durch die paybox Bank AG selbst.

Bei Bestätigung einer Transaktion durch den Kunden erhält der Händler von der paybox Bank AG einen individuellen Bestätigungsvermerk (im folgenden "Transaktionsnummer"). Die jeweiligen Transaktionsnummern dienen als Nachweis der Transaktion zwischen dem Händler und dem Kunden. Die Transaktionsnummern sind vom Händler sorgfältig aufzubewahren.

Kommt nach Übermittlung der Transaktionsnummer kein Vertrag zwischen dem Händler und dem Kunden zustande, verpflichtet sich der Händler, die Transaktion unter Angabe der Transaktionsnummer unverzüglich zu stornieren.

Wurde in diesem Fall von der paybox Bank AG der Betrag bereits vom Bankkonto des Kunden eingezogen, erfolgt eine Gutschrift auf das Bankkonto des Kunden durch die paybox Bank AG.

Erfolgen Rückerstattungen direkt durch den Händler an den Kunden, etwa bei Nichtzustandekommen oder Rückabwicklung des Vertrags zwischen dem Kunden und dem Händler, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko des Händlers. Ansprüche seitens der paybox Bank AG werden hiervon nicht berührt.

Die Abrechnung sämtlicher Transaktionen erfolgt auf Grundlage der Transaktionsnummern durch die paybox Bank AG gemäß Punkt 5.

Der Händler erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten der einzelnen Zahlungsvorgänge elektronisch gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden.

2. Bezahlung über paybox-EZE
Bei Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen des Händlers durch den Kunden und Bezahlung mittels paybox-EZE wird die Transaktion gegenüber der paybox Bank AG durch den Kunden autorisiert. Hat der Kunde die Transaktion bestätigt, zieht die paybox Bank AG den jeweiligen Betrag vom Bankkonto des Kunden ein. 

Die paybox Bank AG übernimmt die Abrechnung der paybox-Transaktionen und überweist die aus dieser Abrechnung resultierenden Beträge an den Händler.

IV. Zahlungsgarantie
Hinsichtlich der paybox Zahlungen des Kunden kann zwischen dem Händler und der paybox Bank AG folgendes vereinbart werden:

a.) paybox Zahlungen OHNE Übernahme einer Zahlungsgarantie: Die paybox Bank AG führt die paybox Zahlung des Kunden nur nach erfolgreicher Bestätigung einer Transaktion durch den Kunden auf das Konto des Händlers durch.

b.) paybox Zahlungen MIT Übernahme der Zahlungsgarantie: Ausschließlich im Zusammenhang mit und zur Sicherstellung der Ausführung der Zahlungs- vorgänge gemäß diesem Vertrag garantiert die paybox Bank AG dem Händler die Zahlung des Kunden. Diese Zahlungsgarantie umfasst jedoch nur die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder Fälle, in denen die Einbringlichkeit des Rechnungsbetrags beim Kunden aus anderen faktischen oder rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. Jedenfalls besteht die Zahlungs- garantie nicht bei schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften (insbesondere Geschäfte mit Minderjährigen, Kunden unter Sachwalterschaft etc.) sowie bei Rechtsgeschäften, die von Kunden bestritten wurden (insbesondere wegen Zwang, Irrtum, List, laesio enormis, sonstiger Anfechtbarkeit, Nichterfüllung, Leistungsstörungen oder Aufhebung) oder Aufschub der Zahlungspflicht (etwa gänzlicher oder teilweiser Erlass, Ratenvereinbarung, Stundung) oder wenn der Kunde sein rechtmäßiges 56-tägiges Widerrufsrecht bei der Einziehung durch die paybox Bank AG ausübt). Die Zahlungsgarantie besteht auch nicht, wenn der Kunde gegen den Händler rechtswirksam Gewährleistungsansprüche aus dem mit dem Händler abgeschlossenem Vertrag geltend gemacht hat. Die paybox Bank AG hat im Falle einer Bestreitung nur die Bestreitung selbst, nicht aber die Richtigkeit derselben darzulegen.

V. Inkassovollmacht
1. Allgemeines
Wird nach Abwicklung der Zahlung eines Kunden über das paybox-System die Abrechnung vom Kunden nicht gezahlt, führt die paybox Bank AG für den Händler das außergerichtliche Inkasso durch. Der Händler erteilt dem Anbieter der jeweiligen bargeldlosen Zahlungsmethoden (derzeit paybox und am M-Payment-System teilnehmende Mobilfunkbetreiber) hiermit diesbezüglich eine Inkasso- vollmacht. Das Inkasso der aus Transaktionen resultierenden Forderungen des Händlers wird übernommen, soweit diese nicht bestritten oder uneinbringlich werden. Bestrittene oder uneinbringliche Forderungen werden dem Händler zur weiteren Betreibung übergeben.

Die paybox Bank AG wird sich nach besten Kräften um die Betreibung der Forderungen bemühen und unter Beachtung der gesetzlichen Möglichkeiten dafür alle geeigneten Betreibungsmaßnahmen einsetzen. Im Übrigen obliegt die Wahl der Betreibungsmaßnahmen zur Gänze der paybox Bank AG. Die paybox Bank AG kann insbesondere Inkassoleistungen ohne Zustimmung des Händlers ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wobei die dabei entstehenden Kosten von ihr getragen werden. Bei Übertragung an Inkassoinstitute erfolgt die Betreibung der Forderungen zu den mit dem Inkassoinstitut vereinbarten Bedingungen. Die paybox Bank AG übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit von Forderungen.

Der Händler verpflichtet sich, mit dem Kunden selbst vereinbarte Stundungen, Ratenvereinbarungen oder ähnliches der paybox Bank AG unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall stellt die paybox Bank AG das Inkasso für diese Forderung ein.

2. Bestreitung und Uneinbringlichkeit von Forderungen
Widerspricht ein Kunde einer Transaktion unter Angabe von Gründen, die ihre Ursache in der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Händler haben (Bestreitung der Forderung) oder macht er von seinem 56-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch, wird der Kunde von der paybox Bank AG an den Händler verwiesen und der Transaktionsbetrag dem Kunden, vorausgesetzt, dass die paybox Bank AG diesen bereits vom Bankkonto des Kunden eingezogen hat, gutgeschrieben.

Sofern die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, wie etwa im Konkursfall, gilt eine Forderung als unein- bringlich im Sinne dieser Bedingungen, wenn die Forderung trotz Ausschöpfung aller Betreibungsmaßnahmen von der paybox Bank AG nicht eingebracht werden konnte. Die Forderung wird in diesem Fall von der paybox Bank AG an den Händler zur weiteren Eintreibung übergeben.

Wurde der Betrag für solche Transaktionen dem Händler bereits überwiesen, entsteht eine Forderung der paybox Bank AG gegenüber dem Händler in Höhe dieses Transaktionsbetrages. Zusätzlich wird die paybox Bank AG etwaige durch die Rückabwicklung entstehenden Gebühren im Rahmen der nächsten Abrechnung in Abzug bringen oder vom Konto des Händlers einziehen lassen.

Vorstehende Regelungen sind unanwendbar, wenn der Händler die Variante paybox Zahlungen mit Garantie wählt.

VI. Abrechnung
1. Allgemeines
Der Händler erhält von der paybox Bank AG monatlich eine Abrechnung über die im Abrechnungszeitraum erfolgten Transaktionen. Der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag wird abzüglich der aufgrund dieses Vertrags der paybox Bank AG zustehenden Entgelte von der paybox Bank AG bis zum 14. des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats auf ein vom Händler bekannt gegebenes Bankkonto überwiesen. Der im Vertrag vereinbarte Entgeltanspruch der paybox Bank AG besteht auch bei bestrittenen oder uneinbringlichen Forderungen sowie bei der Ausübung eines allfälligen Rücktrittsrechtes durch den Kunden.

Der Händler ist verpflichtet, die Abrechnung zu überprüfen und Abweichungen innerhalb von 30 Tagen zu reklamieren. Mehraufwendungen, die paybox Bank AG durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, werden dem Händler in Rechnung gestellt.

2. Elektronische Rechnungsstellung
Die paybox Bank AG übermittelt dem Händler Rechnungen in elektronischer Form und der Händler akzeptiert diese Form der Rechnungsstellung mit Unterfertigung dieses Vertrags. Der Händler erhält zum jeweiligen Rechnungs- datum die Rechnung im PDF-Format. Die Übertragung der Dateien erfolgt per E-Mail an die im Vertrag angeführte E-Mail-Adresse. Gemäß dem Erlass des Finanzministeriums (BMF-010219/0183-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005, aktuelle Version BMF-010219/0458-VI/4/2008) kommt die fortgeschrittene Signatur für die elektronische Rechnungsstellung zum Einsatz.

Der Händler wird jede Änderung seiner angeführten E-Mail-Adresse paybox unverzüglich schriftlich mitteilen. Wird die Meldung schuldhaft unterlassen oder verspätet durchgeführt, haftet der Händler für diejenigen Schäden, die bei rechtzeitiger Meldung hätten vermieden werden können.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Händler auf die elektronische Übermittlung seiner Fakturen keinen Anspruch hat. Für den Fall, dass diese Form der Fakturierung unterbleibt, erhält der Händler seine Belege weiterhin per Post.

Die paybox Bank AG trägt die Verantwortung für die Datensicherheit der zu übertragenden Daten bei der Versendung der Daten an die E-Mail-Adresse des Händlers. Die Vertragspartner sorgen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für Maßnahmen, durch die die Ordnungsmäßigkeit der elektronisch ausge- tauschten Daten gewährleistet und durch die insbesondere Datenverluste, -verfälschungen und -verdoppelungen erkannt werden können.

Die elektronisch übermittelten Fakturen gelten mit jenem Tag als zugestellt, mit welchem sie von der paybox Bank AG versendet worden sind.

Die paybox Bank AG sorgt für die ordnungsgemäße Versendung der Daten. Erkennt der Händler fehlerhafte Daten, hat dieser paybox unverzüglich zu verständigen.

Nachrichten aus technisch fehlerhaften Übertragungen gelten für beide Vertrags- partner als nicht übertragen. Durch technische Störungen verursachte fehlerbehaftete oder unterbliebene Mitteilungen werden erneut übertragen bzw. nachgeholt, sobald die Störung oder Fehlerursache behoben ist.

Der Händler verpflichtet sich, irrtümlich an ihn übermittelte Daten Dritter weder weiterzugeben, noch in sonstiger Weise zu nutzen und nach Rücksprache mit der paybox Bank AG zu vernichten.

3. Zugriff auf Transaktionen (Händlerbereich)
Auf Anfrage stellt die paybox Bank AG dem Händler einen gesicherten Zugang zu seinen Transaktionen zur Verfügung, über den er die ihn betreffenden Transaktionen einsehen kann. Die Verfügbarkeit dieses Zugangs wird von der paybox Bank AG nicht garantiert. Die paybox Bank AG behält sich vor, Zugänge aus Sicherheitsgründen zu sperren. Der Händler verpflichtet sich zur sorgfältigen Verwahrung und Geheimhaltung eines allfälligen für den gesicherten Zugang vergebenen Passwortes oder PINs. Im Falle eines Verlustes dieser Daten oder eines dem Händler bekannt werdenden Missbrauchs derselben durch einen Dritten, hat er davon unter Nutzung der Kommunikationskanäle gemäß Punkt I. die paybox Bank AG davon zu verständigen. Die paybox Bank AG ist in jedem Fall eines ihr bekannt gewordenen Verlustes oder Missbrauchs der Daten befugt, technische Maßnahmen zum Schutz des Systems zu ergreifen, etwa die Zugangsdaten zu sperren.

Die paybox Bank AG haftet für Missbrauch der Zugangsdaten des Händlers und eventuelle Schäden aus einem solchen Missbrauch nur bei Missbrauch durch unberechtigte Dritte und nur in Höhe der betroffenen Transaktionsbeträge. Der Händler trägt die Beweislast dafür, dass ihm bei einem Schaden, der ihm durch einen solchen Missbrauch entstanden ist, kein Verschulden trifft.

VII. Sonstige Rechte und Pflichten
Der Händler verpflichtet sich, das von der paybox Bank AG bereitgestellte Produktlogo gut sichtbar im Rahmen seiner Endkundenauftritte zu platzieren.

Der Händler hat der paybox Bank AG eine Geltendmachung von angeblichen Ansprüchen oder Rechten Dritter unverzüglich anzuzeigen.

Der Händler ist dafür verantwortlich und steht dafür ein, dass er alle gesetzlichen Voraussetzungen zum Abschluss dieses Vertrags mit der paybox Bank AG erfüllt. Der Händler hat Änderungen seiner vertragsrelevanten Daten wie insbesondere seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechtsform, seiner Bankverbindung und den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit der paybox Bank AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung bezieht sich ebenfalls auf die Änderung von zur Akzeptanz von paybox vorgesehenen Mobiltelefonnummern bzw. dazu gehörige SIM-Karten. Eine mündliche Vorabmitteilung ist durch den Händler schriftlich zu bestätigen. Gibt der Händler die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen der paybox Bank AG nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen.

Der Händler kann mit diesem Dienstleistungsvertrag mehrere Akzeptanzpunkte bzw. Endgeräte mit der paybox-Funktionalität ausstatten. Der Händler ist in diesem Fall verpflichtet, die Zuordnung der so ausgestatteten Akzeptanzpunkte oder Endgeräte sorgfältig zu erfassen. Sämtliche durch den Händler benannte Mobiltelefonnummern bzw. SIM-Karten können ausschließlich zum Einzug von Beträgen zugunsten des Händlers verwendet werden. Für die Benutzung ist vom Händler ein im Vertrag vereinbartes Serviceentgelt zu bezahlen.

Hinweis: Damit der Händler Transaktionen durchführen kann, muss er für seine mobilen Endgeräte die Funktion "Übermittlung der Rufnummer" eingeschaltet haben.

Dem Händler bekannt gewordene Störungen oder Mängel am M-Payment-System sind der paybox Bank AG umgehend mitzuteilen.

Diese Vertragsbestimmungen gelten nicht für digitale Inhalte (Inhalte im Sinne von unkörperlichen Waren), die über mobile Endgeräte bestellt oder ausgeliefert werden. In solchen Fällen hat der Händler eine gesonderte Vereinbarung mit der paybox Bank AG zu treffen.

VIII. Beendigung des Vertrags
Der Vertrag mit der paybox Bank AG wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat gekündigt werden. Im Falle einer unterjährigen Kündigung ist die paybox Bank AG verpflichtete, dem Händler das allenfalls bereits gezahlte Supportentgelt anteilig zurück zu zahlen.

Zusätzlich zur vereinbarten ordentlichen Kündigung sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei als wichtiger Grund insbesondere anzusehen ist, wenn
- der kündigenden Vertragspartei eine weitere Erbringung der Leistung im Rahmen des Vertrags aus technischen, rechtlichen oder betrieblichen Gründen, die sie nicht selbst verursacht hat, unzumutbar ist oder
- die andere Vertragspartei der kündigenden Vertragspartei gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen trotz Fälligkeit und zweimaliger angemessener Nachfristsetzung im Verzug ist oder
- die jeweils andere Vertragspartei wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt und die Vertragsverletzung und deren Folgen nicht binnen angemessener Frist beseitigt oder
- über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckender Masse abgelehnt wird oder der andere Teil sonst zahlungsunfähig wird oder in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

In jedem Fall einer Kündigung wird die paybox Bank AG ihre Dienstleistungen nach Benachrichtigung des Händlers nach Ablauf der Kündigungsfrist oder unverzüglich einstellen. Die paybox Bank AG wird jedoch bereits eingegangene aber nicht abgewickelte Transaktionen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags noch abwickeln.

Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Händler, spätestens einem (1) Monat nach erfolgter Vertragsbeendigung sämtliche Hinweise auf die paybox Bank AG und ihre Produkte von seinen Endkunden- auftritten zu entfernen.

IX. Haftung
Für etwaige Schäden des Händlers haftet die paybox Bank AG nur, sofern sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der paybox Bank AG zurückzuführen ist. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Die paybox Bank AG übernimmt keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit des M-Payment-Systems, insbesondere nicht bezüglich der Verfügbarkeit der Mobilfunknetze und der Funktionsfähigkeit von mobilen Endgeräten der Endkunden. Für Schäden, die aus der Nichtverfügbarkeit des M-Payment-Systems resultieren und die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der paybox Bank AG zurück zu führen sind, wird keine Haftung übernommen.

Die Vertragsparteien haften nicht für Schäden aus der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn diese Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, auf welche die Vertragsteile keinen Einfluss haben, wie höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf und dergleichen.

Die Haftung der paybox Bank AG für die Ausführung von Zahlungsvorgängen richtet sich nach den Bestimmungen des § 46 ZaDiG.

Für Erstattungen von autorisierten, durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen, gelten die Regelungen des § 45 ZaDiG, wobei die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 ZaDiG abbedungen werden.

X. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Tatsachen, Informationen und Daten, die sich auf die gegenständliche Kooperation, den ihr zugrunde liegenden Vertrag, dessen Inhalt und Erfüllung und das zu seiner Erfüllung notwendige technische und sonstige Know-how beziehen, und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, als vertraulich und geheim zu behandeln. Im Zweifel sind alle Tatsachen, Informationen und Daten als vertraulich und geheim zu werten. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Eine Entbindung von der Geheimhaltungs- verpflichtung hat in Schriftform zu erfolgen.

Jede Verwertung von Informationen und Daten oder deren Weitergabe zu anderen Zwecken als der Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis ist verboten. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, allein aus der Kenntnis der Informationen und Daten des anderen irgendwelche Rechte an diesen Informationen und Daten abzuleiten.

Die Vertragsparteien haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller vertragsrelevanten Daten und Informationen, sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung allenfalls bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäfts- geheimnisse des anderen Vertragspartners zu treffen. Die Vertragsparteien haben auch ihre mit vertragsrelevanten Aufgaben befassten Mitarbeiter sowie allfälligen Erfüllungsgehilfen in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutz- rechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen.

Der Händler ermächtigt sein kontoführendes Kreditinstitut gem. § 38 Abs. 2 Z 5 Bankwesengesetz und gem. § 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 ausdrücklich, der paybox Bank AG Bankauskünfte, vor allem über seine Bonität zu erteilen.

XI. Änderungen der Händlerbedingungen
Änderungen dieser Händlerbedingungen werden dem Händler schriftlich (wobei auch die Verständigung per E-Mail als schriftlich gilt) an die zuletzt bekannt gegebene Adresse mitgeteilt. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht schriftlich innerhalb von zwei (2) Monaten ab Mitteilung Widerspruch erhebt. Ein Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist berechtigt die paybox Bank AG den mit dem Händler geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.

XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der hierin enthaltenen Bestimmungen ungültig sein, so behalten die übrigen jedenfalls ihre Gültigkeit. Die nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die am ehesten geeignet ist, deren Zweck zu erfüllen.

XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Vertrags-, Geschäfts- und Beschwerdesprache ist Deutsch. Das Vertrags- verhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungs- normen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Vereinbarter Erfüllungsort ist Wien, Innere Stadt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wien, Innere Stadt.

Wenn sich der Händler im Zuge der Nutzung der Zahlungsdienste der paybox Bank AG beschwert erachtet, hat er gemäß § 13 AVG die Möglichkeit einer Anzeige bei der FMA. Außerdem kann er seine Rechte unter Beachtung des oben vereinbarten Gerichtsstandes vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Der Händler kann sich auch an die gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Tel: +43/1/505 42 98, E-Mail: mailto:of-fice@bankenschlichtung.at, wenden.